Wie schön, dass Sie die Potenziale mediendidaktischer Lehre offenbar überzeugen konnten und wir uns hier wiedertreffen!
Im weiteren Verlauf wird die Einbindung von multimedialen Elementen in den Lehrkontext thematisiert.
Die Verwendung von digitalen Medien im Unterricht wirft viele Fragen auf: Wo nehme ich die hierfür notwendigen Werkzeuge her? Welche Programme verwende ich, um die Lernenden kollaborativ und digital an einem Thema arbeiten zu lassen? Wo finde ich die Lehrvideos zu einem Chemieversuch, den ich in der Praxis den Lernenden nicht vorführen kann?
Die Anfrage auf Internetsuchmaschinen liefert schnell Ergebnisse, doch so einfach lassen sich diese für den Unterricht nicht verwenden. Hierbei gibt es rechtliche Bedingungen zu beachten, die sich vor allem auf das Urheberrecht beziehen.
Wenn Sie digitale Lehr- und Lernmaterialien in Ihre Lehre einbinden möchten, sollten Sie auf das Urheberrecht achten. Laut Urheberrecht dürfen Sie das fremde Werk nur mit Zustimmung der urhebenden Person nutzen, da diese im Besitz des Verwertungsrechtes ist. Die Zustimmung der urhebenden Person kann in Form von sogenannten Nutzungsrechten erfolgen, die dann darüber entscheiden, inwiefern das Werk vervielfältigt, verbreitet, ausgestellt, bearbeitet und weitergegeben werden darf.
Es können entweder individuelle Absprachen getroffen werden (beispielsweise indem man die urhebende Person kontaktiert und mit ihr einen gemeinsamen Lizenzvertrag aushandelt) oder die urhebende Person gibt mit Veröffentlichung des Werkes bereits eine Lizenz (beispielsweise offene CC Lizenzen) an, um über Nutzungsbedingungen zu informieren.
Zudem können auch sogenannte Schrankenregelungen greifen, die das ausschließliche Urheberrechtsgesetz einschränken, d.h., dass in diesen Fällen die Nutzungsrechte erweitert werden können.
Möchten Sie ein digitales Lehr- und Lernmaterial in Ihrer Lehre verwenden, dann sollten Sie sich zunächst diese Fragen stellen:
Das Urhebergesetz schützt Werke, die eine gewisse Schöpfungshöhe haben (Kreutzer/Hirche 2017, S. 9). Werke können beispielsweise Texte, Filme, Fotos, Musik, aber auch digitale Programme, Lernplattformen, Datenbanken und wissenschaftliche Werke einschließen. Ob es sich bei einem Material um ein Werk handelt, muss im Zweifel im Einzelfall mit rechtlicher Unterstützung geklärt werden.
Das Urheberrecht besteht nur an Gestaltungen, nicht aber an Ideen, Konzepten, Methoden, wissenschaftlichen Erkenntnissen, Naturgesetzen oder Stilen. Schutzgegenstand ist immer nur eine konkrete Ausprägung eines geistigen Inhalts oder einer Idee. Anders ausgedrückt: Nicht geschützt sind die Mittel zum Werkschaffen – z.B. die Sprache, die nötig ist, um einen Text zu formulieren – sondern nur deren konkrete Anwendungen in Form eines Werks. ebenda Seite 12
Handelt es sich bei dem Material um ein Werk, dann fahren Sie mit diesen Fragen fort:
Wenn das Material ein freies Werk ist, gelten für dessen Nutzung "freiheitlichere" Nutzungsregeln (ebd., S. 17).
70 Jahre nach dem Tod der urhebenden Person eines Werkes erlischt dessen Urheberrecht. Ist diese Schutzdauer abgelaufen, spricht man auch von einer Gemeinfreiheit des Werkes. Für seine Nutzung müssen weder Nutzungsrechte eingeholt noch Vergütungen bezahlt werden.
Achtung: An einigen Werken bestehen mehrere Schutzrechte, deren Laufzeit möglicherweise noch nicht abgelaufen ist. Eine umfassende Prüfung bietet sich also an (vgl. ebd., S. 18f.).
Zu amtlichen Werken zählen Gerichtsurteile und Gesetzestexte.
An dieser Stelle zeigt sich das große Potenzial von offenen Bildungsmaterialien (OER). Denn wird ein Werk unter einer freien Lizenz veröffentlicht (als OER), kann es trotz Urheberrecht verwendet und verbreitet werden. Mit der Vergabe einer freien Lizenz räumt die urhebende Person allen Nutzer*innen- je nach Lizenz - Nutzungsrechte ein, die ihnen erlauben, das Werk zu den darin genannten Bedingungen zu verwenden, ohne zuvor mit dem Urheber oder Rechteinhaber Kontakt aufnehmen zu müssen.
Für die Lehrenden bedeutet das, dass sie verschiedenes Material oder digitale Programme, die unter einer offenen Lizenz stehen, für den Unterricht vervielfältigen, verwenden und in vielen Fällen auch verändern können.
Es gibt zudem bestimmte Regelungen, die dafür sorgen, dass auch Werke, die nicht offen lizenziert sind, ohne Zustimmung und Vergütung genutzt werden können. Diese Schrankenregelungen sind vor allem für die Kunst, Wissenschaft und Lehre von Bedeutung.
Das Zitatrecht erlaubt Ihnen, einen begrenzten Teil (auch) eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu verwenden - insofern Sie die urhebende Person benennen.
Es darf in und aus jeder Werkart zitiert werden, wenn
Der am 1. März 2018 in Kraft getretene § 60a UrhG erlaubt Bildungseinrichtungen die Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials zur Veranschaulichung des Unterrichts. Kommerzielle Zwecke dürfen allerdings nicht verfolgt werden.
Die Werke dürfen in diesem Fall vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht (beispielsweise über das Internet oder Intranet zum individuellen Abruf bereitgehalten) und öffentlich wiedergegeben (beispielsweise zur Vorführung eines Werkes in einem Online-Kurs oder für Präsentationen im Unterricht) werden (vgl. ebd., S. 54).
Umfang der Werke:
Es dürfen grundsätzlich bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes verwendet werden (herunterladen, digitalisieren, ausdrucken,...).
Bei der Berechnung sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, deren Inhalt überwiegend aus Text besteht (d.h. einschließlich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis, Namens- und Sachregister); lediglich Leerseiten sowie Seiten, die überwiegend Bilder, Fotos oder Abbildungen enthalten, sind außer Acht zu lassen.
Vollständig genutzt werden dürfen:
sonstige Werke geringen Umfangs:
für Druckwerke ≤25 Seiten
für Noten ≤6 Seiten
für Filme ≤5 Minuten
für Musik ≤5 Minuten
Achtung:
Die Nutzung von für den Schulunterricht erstellten Werken wird ausgeschlossen. Das bedeutet, dass auch kleine Teile oder einzelne Texte aus Schulbüchern an Schulen nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers für Unterrichtszwecke kopiert, digitalisiert oder digital zugänglich gemacht werden dürfen, es sei denn, es bestehen Rahmenvertäge des Landes mit den Verwertungsgesellschaften. (vgl. ebd., S. 57).
Meldung zum Abschluss des Gesamtvertrags Vervielfältigung an Schulen.
Die Quellenangabe ist stets Bestandteil guter wissenschaftlicher Praxis und bei den genutzten Werken Pflicht!
Auch in der wissenschaftlichen Forschung gibt es Ausnahmen im Urheberrechtsgesetz. Diese sind in der zentralen Wissenschaftsschranke des § 60c UrhG geregelt.
Er besagt, dass geschützte Werke im Rahmen einer wissenschaftlichen Forschung und deren qualitativen Prüfung nicht nur vervielfältigt und verbreitet, sondern einem abgegrenzten Personenkreis auch öffentlich zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Umfang der Werke:
Wie für den Unterrichts- und Lehrbereich dürfen auch für die wissenschaftliche Forschung 15% eines Werkes verwendet werden.
Vollständig genutzt werden dürfen:
Dienen die Werke ausschließlich persönlichen Zwecken, darf ein 75-prozentiger Anteil des Gesamtwerkes kopiert werden.
Auch hier gilt: Die Nutzungshandlungen sind nur dann zulässig, wenn sie keinen kommerziellen Zweck verfolgen (vgl. ebd., S. 61 f.).
Diese und weitere Informationen zum Urherberrechtsgesetz finden Sie in der Broschüre Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content von Kreutz und Hirche.
TIPP!
Das Zentrum für multimediales Lehren und Lernen (@LLZ) der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hat im Rahmen des Innovationsprojekts „Studium multimedial“ ein Wiki erstellt, das unter der Lizenz CC BY NC SA 3.0 zur Verfügung steht und über die Einbindung verschiedener multimedialer Elemente in Lehrveranstaltungen informiert. Es gibt unter anderem einen Leitfaden an die Hand, der einem bei der Beurteilung darüber helfen soll, ob ein fremdes Werk für eigene Zwecke verwendet werden darf oder nicht.
Eine weitere Informationsquelle zum Thema Medienrecht bietet außerdem die Broschüre Alles geklärt? Medienproduktion und Recht der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb).
Auch die Cyber Law Clinic der Fakultät für Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg berät im Bereich Medienrecht und Internetfragen. In Kooperation mit dem medienpädagogischen Hamburger Netzwerk Mediennetz Hamburg e.V. können hier wichtige Fragen und Antworten rund um den Umgang mit Urheberrecht und digitalen Medien eingesehen werden.
Folgende Quellen informieren ebenfalls über die Beachtung des Urheberrechts im Lehrkontext:
Literatur: